Der Gewässerraum der Chise an dieser Stelle soll künftig 20 Meter betragen. / Bild: Rebekka Schüpbach (srz)
Zäziwil: Bis die Umsetzung des Gewässerschutzgesetzes definitiv in Kraft tritt, dauert es noch eine Weile. Im März sind Verhandlungen mit den Einsprechern geplant.
Wie alle Gemeinden muss auch Zäziwil mittels Änderung des Baureglements das neue Gewässerschutzgesetz des Bundes umsetzen. Dafür wurden sogenannte Gewässerräume definiert. In diesen Korridoren, wo die Bäche hindurch fliessen, darf weder gebaut, noch dürfen Düngemittel oder Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden. Neu ist, dass die Breite dieser Schutzzone abhängig ist von der Breite des betroffenen Gewässers. Je breiter das Bachbett, desto breiter wird der Gewässerraum, der dem Bach mitsamt Ufervegetation und Tieren zur Verfügung steht.
Elf bis 22 Meter breite Korridore
In Zäziwil variieren die neuen Gewässerräume ausserhalb des stark bebauten Dorfkerns zwischen elf Metern entlang des Hölibächli und 22 Metern bei der Chise. Nicht alle haben Freude an der neuen Regelung. «Bis zum Ende der öffentlichen Auflage haben wir sechs Einsprachen erhalten», sagt Geschäftsleiter Beat Howald. Einige Landwirte befürchten zum Beispiel, wegen des neuen Gesetzes Ackerland zu verlieren und Ernteeinbussen in Kauf nehmen zu müssen. Im März sind Verhandlungen mit den Einsprechern geplant. «Für die meisten Landwirte ändert sich nicht viel gegenüber vorher», gibt Howald zu bedenken. Ein Blick ins aktuelle Baureglement der Gemeinde bestätigt dies: Tatsächlich beträgt der Bauabstand zu Fliessgewässern zehn Meter und mehr. Insgesamt besteht also bereits ein Korridor von mindestens 20 Metern, wo – laut dem Baureglement – unter anderem nur extensive Landwirtschaft erlaubt ist. Deshalb stellt Howald fest: «Die neuen Gewässerräume sind teilweise sogar schmaler geworden.»
Zwei Regelungen für eine Sache
Weshalb dann die Einsprachen? Das kantonale Amt für Landwirtschaft liefert die mögliche Erklärung: «Gemäss der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung des Bundes dürfen Pflanzenschutzmittel und Dünger in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern nicht verwendet werden. Landwirte hingegen, die Direktzahlungen erhalten, müssten einen Abstand von sechs Metern zu den Gewässern einhalten.
Welches der beiden Gesetze gilt nun? «Grundsätzlich gelten alle Gesetze», meint dazu Vinzenz Maurer vom kantonalen Amt für Wasser und Abfall (AWA): Das Bundesgesetz gebe den minimalen Standard vor, Kantone oder Gemeinden könnten zusätzliche Anforderungen beschliessen. Unbestritten sei jedoch, was in Zukunft gilt: «Sobald eine Gemeinde den Gewässerraum nach dem Gewässerschutzgesetz festlegt, ist dieser verbindlich für die Grundeigentümer.»
Schmalere Räume in der Siedlung
Innerhalb dicht bebauter Gebiete sind die neuen Gewässerräume lediglich neun Meter breit, also schmaler als im aktuellen Baureglement vorgeschrieben. Dies diene der Planungssicherheit für die Grundeigentümer und sei im Sinne der Siedlungsentwicklung nach innen, schreibt der Gemeinderat in der «Zäzipost». Für Waldbäche oder solche, die eingedolt – also in Röhren eingelegt wurden – wurde kein Gewässerraum ausgeschieden.
Speziell fällt auf, dass auf dem Zonenplan entlang des Bärbachs ein Freihaltegebiet eingezeichnet ist. Genau genommen seien es auf beiden Seiten drei Meter, die zusätzlich zum Gewässerraum von 14 Metern als Freihaltegebiet definiert wurden, so Beat Howald. Dies geschah auf Verlangen des Kantons, wie der Wasserbauingenieur vom Kanton Bern, Adrian Fahrni, bestätigte. «Auf diesen drei Metern besteht nur ein Bauverbot, ansonsten hat der Landwirt keine Einschränkungen», so Fahrni. Der Bärbach sei schon ziemlich alt und müsse voraussichtlich in einigen Jahren saniert werden. «Wir wollten diese drei Meter freihalten, damit der Bach später einmal natürlicher gestaltet werden kann», führt Adrian Fahrni aus. Geplant sei aber noch nichts.