Flühli-Sörenberg: Wegen der Corona-Pandemie zog es viele Camper in die Natur. Sie stellten ihre Fahrzeuge zum Teil in der Moorlandschaft ab, was natürlich verboten ist.
«Der Gemeinderat ist sich bewusst, dass ein Grossteil unserer Gemeinde von und mit dem Tourismus lebt», steht in den aktuellen Nachrichten von Flühli. «Gäste aus nah und fern sind bei uns herzlich willkommen.» Die Coronakrise und die daraus folgenden Einschränkungen hätten jedoch in Flühli-Sörenberg zu einigen Herausforderungen geführt. Über die Auffahrtstage fanden zahlreiche Camper und Ausflügler den Weg nach Flühli-Sörenberg. Wildes Campieren und unkontrolliertes Parkieren führten zu Konfliktsituationen. «Wir erhielten verschiedene Meldungen aus der Bevölkerung. Manche Leute stellten ihre Fahrzeuge auf einer Wiese ab, ohne die Grundeigentümer zu fragen, oder sie liessen Unrat zurück», erklärt Gemeindepräsidentin Sabine Wermelinger und fügt an, dass sich auch viele Camper sehr rücksichtsvoll benommen hätten.
Moorlandschaft: Campieren verboten
Das Zelten und Campieren in der Landschaftsschutzzone Moorlandschaften ist gemäss Artikel 38 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Flühli nicht zulässig. Betroffen sind unter anderem die Gebiete Beichlen, Hilfern, Bleikenboden, Stäldeli, Salwideli, Wagliseiboden, Wagliseichnubel und die Schrattenfluh. Wer die Vorschriften verletzt, wird gemäss Artikel 53 Absatz 2 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Bussen bis 20’000 Franken, in leichten Fällen bis 5000 Franken bestraft. «Die Polizei hat vermehrt Präsenz markiert», berichtet Sabine Wermelinger.
Im Hinblick auf das Pfingstwochenende leitete der Gemeinderat einige Sofortmassnahmen ein. So wurde an der Kragenstrasse ein «Fahrverbot mit Zubringerdienst gestattet» aufgestellt. An der Salwidelistrasse sowie auf dem alte Turnplatz in Flühli wurde ein «Campingverbot» signalisiert. In Sörenberg konnten temporär einige Parkplätze, etwa bei den Bergbahnen, als Campingplätze benutzt werden. Die Einwilligung vom Grundeigentümern ist dafür notwendig; bei einer Dauer von mehr als 30 Tagen braucht es dafür eine Baubewilligung.