Galgenfrist für Kleinbetriebe

Galgenfrist für Kleinbetriebe
Weil auf vielen Betrieben des Kantons Luzern viel Vieh gehalten wird, fällt viel Gülle an – daher muss sie emissionsarm ausgebracht werden. / Bild: zvg
Kanton Luzern: Manche Landwirte müssen nun auch im Kanton Luzern nicht schon ab 2022 flächere Felder mit dem Schleppschlauch güllen. Profitieren können Kleinbetriebe.

«Der Kanton Luzern ist ein bedeutender Agrarkanton», schreibt das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement in einer Medienmitteilung. «Die im Vergleich zu anderen Kantonen hohe Nutztierdichte führt zu hohen Ammoniakemissionen. Unter Einbezug der Branche sowie der Umweltorganisationen wurde 2020 der neue kantonale Massnahmenplan II Ammoniak in Kraft gesetzt. Eine Massnahme daraus ist das Obligatorium zum Einsatz von Schleppschläuchen auf landwirtschaftlichen Flächen mit Hangneigungen bis zu 18 Prozent. Damit kann die Gülle emissionsmindernd ausgebracht werden.»


Bund verschiebt das Obligatorium 

Parallel dazu hätte mit Inkrafttreten der revidierten Luftreinhalteverordnung ab 1. Januar 2022 auf Bundesebene der Einsatz emissionsarmer Ausbringtechnik (Schleppschlauch-, Schleppschuhverteiler oder Gülledrill) von Gülle ebenfalls Pflicht werden sollen. Am 3. November 2021 habe der Bundesrat jedoch unerwartet eine Verschiebung des Schleppschlauch-Obligatoriums um zwei Jahre auf den 1. Januar 2024 beschlossen, ist der Mitteilung des Kantons Luzern weiter zu entnehmen. 

Aufgrund der neuen Ausgangslage auf Bundesebene hat das zuständige Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement in Absprache mit dem Regierungsrat sowie nach Gesprächen mit der Branche und mit den Umweltverbänden eine Übergangsregelung festgelegt. Sie gilt für Kleinbetriebe und solche, deren Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter bis zur nationalen Umsetzung des Obligatoriums das Pensionsalter erreichen werden. Durch die Übergangsregelung werden von der Schleppschlauchpflicht bis 1. Januar 2024 ausgenommen: 

• Betriebe mit maximal zwölf Hektaren landwirtschaftliche Nutzfläche und maximal 15 Grossvieheinheiten pro Betrieb. 

• Betriebsleiter/Betriebsleiterin mit Jahrgang 1958 oder älter. 

«Mit der Fristerstreckung sollen Betriebsleitende kurz vor der Pensionierung nicht noch vor der Übergabe des Betriebes mit zusätzlichen Investitionen belastet werden und Kleinbetrieben wird die Möglichkeit gegeben, eine zukunftsgerichtete Lösung zu finden», begründet das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement. Sei dies mit der Anschaffung einer überbetrieblichen Maschine oder mit der Zusammenarbeit mit Maschinengenossenschaften. Rund 500 Betriebe werden somit von der Schleppschlauchpflicht befreit. Für tierintensive Betriebe mit grossen Emissionen gilt die Schleppschlauchpflicht wie vorgesehen ab 1. Januar 2022. Regierungsrat Fabian Peter hält denn auch fest: «Ich freue mich, dass in kurzer Zeit eine Übergangslösung gefunden wurde, mit der wir 90 Prozent der Wirkung realisieren können und die vom Luzerner Bäuerinnen- und Bauernverband wie auch von Umweltverbänden mitgetragen wird.»

25.11.2021 :: pd