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Die Patientenverfügung – derzeit in aller Munde

Die Patientenverfügung – derzeit  in aller Munde
Im Zusatzblatt der Patientenverfügung werden gewünschte und nicht gewünschte medizinische Massnahmen bei einer Covid-19-Erkrankung festgehalten. / Bild: Daniel Schweizer (sdl)
Gesundheit: Die Patientenverfügung hat in der Bevölkerung eine neue Aktualität erhalten. In einer Ergänzung dazu kann sogar der Covid-19-Erkrankung Rechnung getragen werden.

In einer Patientenverfügung kann festgehalten werden, wie man im Fall einer schweren Krankheit oder eines schweren Unfalls medizinisch behandelt werden möchte. Die Verfügung kommt zum Zug, wenn man sich selber nicht mehr dazu äussern kann. Zusätzlich kann darin eine Vertrauensperson bestimmt werden, welche einen bei einem schweren Vorkommnis in medizinischen Fragen vertritt.

«Ich kann mit einer Patientenverfügung selber über medizinische und pflegerische Massnahmen bestimmen für den Fall, wenn ich nicht mehr urteilsfähig bin», so Eva Bergmann, Sozialarbeiterin bei Pro Senectute Beratungsstelle Emmental-Oberaargau in Konolfingen. Sie hält fest, dass das Erstellen einer Verfügung keine Pflicht, aber ein Recht sei.

Covid-19-Verfügung

Wird in einer bereits vorhandenen Patientenverfügung dem spezifischen Krankheitsbild von Covid-19 ungenügend Rechnung getragen, kann sie entsprechend ergänzt werden. Liege keine Verfügung vor, so genüge auch eine Spezialverfügung zu Covid-19 allein, führt Eva Bergmann weiter aus. In jedem Fall könne festgehalten werden, ob man eine intensivmedizinische Behandlung möchte oder darauf verzichten und lediglich im Spital oder daheim schmerzlindernd behandelt werden will. Wichtig sei, so Bergman weiter, ein möglichst genaues Formulieren des eigenen Willens. Nur so könne die Verfügung im Notfall – also beispielsweise bei der notfallmässigen Einlieferung ins Spital – auch umgesetzt werden. «Ich will an keinem Schlauch hängen» genüge als Verfügung nicht.

So aufbewahren, dass man sie findet

Diverse Organisationen sowie die Hausärztinnen und Hausärzte würden Beratungen und Unterstützung zur Erstellung einer Patientenverfügung anbieten. Auch Pro Senectute biete Beratungen an, fügt Eva Bergmann bei.

Wichtig sei zudem, die Verfügung an einem leicht zugänglichen Ort aufzubewahren und der Vertrauensperson sowie dem Hausarzt eine Kopie abzugeben. 

Rechtliche Verbindlichkeit

Patientenverfügungen müssen schriftlich erstellt werden; Vorlagen werden auch im Internet von verschiedensten Organisationen zum Herunterladen angeboten.

Die Verfügung, wie auch ein allfälliger Covid-19-Zusatz, müssen datiert und von der verfügenden Person unterschrieben werden. Nur so sei die Verfügung im Fall einer Urteilsunfähigkeit für das medizinische Personal wie auch für die Vertrauensperson rechtlich bindend, erklärt Bergmann. Selbstverständlich könnten die verfügten Massnahmen von den betroffenen Personen, sofern sie noch urteilsfähig seien, jederzeit widerrufen werden.

Gemäss einer repräsentativen Umfrage, durchgeführt 2017 durch das Büro Bass AG, haben 16 Prozent der Bevölkerung eine Patientenverfügung hinterlegt. Dieser Anteil, so Eva Bergmann, dürfte inzwischen einiges höher sein. Sie stelle fest, dass die Beratungen zu Patientenverfügungen bei Pro Senectute Emmental-Oberaargau in den letzten Jahren massiv zugenommen hätten.

10.12.2020 :: Daniel Schweizer (sdl)