Zwirbeln und andere Glücksspiele bessern meist die Vereinskasse auf – daran ändert auch das neue Gesetz nichts. / Bild: Bruno Zürcher (zue)
Kanton Bern: Ab 1. Januar müssen Lottos, Tombolas und Zwirbeln angemeldet werden. Das ändert nichts daran, dass Erlöse nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden dürfen.
Normalerweise würden sie in dieser Jahreszeit Hochsaison feiern: Lottos, Tombolas und Zwirbeln. Doch weil Vereinsanlässe aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattfinden können, müssen Tombolalösli, Glücksräder und Lottokarten versorgt bleiben. Wenn sie wieder zum Einsatz gelangen, werden für solche Glücksspiele im Kanton Bern neue Regeln gelten: Sie müssen im Gegensatz zur heutigen Regelung angemeldet werden.
Das neue eidgenössische Geldspielgesetz ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Die Kantone hatten zwei Jahre Zeit, ihre Gesetzgebung an das neue Bundesrecht anzupassen. Im Kanton Luzern trat das überarbeitete Gesetz bereits am 1. Juli 2020 in Kraft (Kasten links), im Kanton Bern geschieht dies auf 1. Januar 2021. Änderungen gibt es sowohl bei Kleinspielen als auch bei Kleinlotterien (Kasten rechts).
Kontrolle wird möglich
Kleinspiele, wie sie oft Vereine an Unterhaltungsanlässen durchführen, müssten ab 2021 angemeldet werden, sagt Irène Steinegger-Meier, Leiterin Fonds und Bewilligungen der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern. «Die Organisatoren können ein Formular ausfüllen, das online aufgeschaltet ist. Die Angaben werden anschliessend von uns geprüft», schildert sie das Vorgehen. Eine Bewilligung werde nicht ausgestellt. Die Anmeldung müsse voraussichtlich spätestens einen Monat vor dem Anlass erfolgen, sagt Irène Steinegger-Meier. Welche Angaben genau geprüft würden, lege die Verordnung fest, die der Regierungsrat noch genehmigen müsse. «Dabei geht es etwa um die Summe aller Einsätze, die 50’000 Franken nicht übersteigen darf, und den Verwendungszweck des Erlöses.» Mit der Anmeldung solcher Kleinspiele erhalte der Kanton eine minimale Kon-trollmöglichkeit. «Heute wissen wir nicht, wo solche Anlässe stattfinden und ob die geltenden Bestimmungen eingehalten werden», erklärt Steinegger-Meier. Weiter könnten künftig auch Stichproben vor Ort vorgenommen werden.
Firma darf Gewinn nicht behalten
Manchmal sind auch die Besucher eines Anlasses aufmerksam, wie die Zuschrift eines Lesers zeigt. Er besuchte vor ein paar Wochen das Fest einer Firma, an dem auch ein Zwirbeln veranstaltet wurde. «Es erstaunte mich sehr, dass kein Verein dies durchführte. Auf Nachfrage, wozu der Gewinn verwendet werde, wurde mir gesagt, dieser komme vollumfänglich dem Unternehmen zugute.» Er habe schliesslich nicht mitgemacht, weil er gewusst habe, dass der Erlös gemeinnützig verwendet werden müsste. Auf Nachfrage bestätigt die Firma den Sachverhalt. «Wir haben das abgeklärt, für Zwirbeln braucht es keine Bewilligung und es gibt somit keine Bedingungen, wie man den Erlös einsetzen darf.» Was gilt nun?
«Der Leser hat recht», sagt Irène Steinegger-Meier. Schon heute müsse der Gewinn aus einem Kleinspiel einem gemeinnützigen Zweck dienen. Das schreibe bereits das Bundesgesetz vor. «Ein Verein wie ein Chor oder ein Sportklub darf den Erlös selber verwenden, da er ja nicht gewinnorientiert arbeitet.» Anders bei einer Firma. Führe sie eine Tombola oder ein Zwirbeln durch, dürfe sie den Gewinn nicht selber einstecken. «Die Gemeinnützigkeit ist und bleibt zentral.»