Leinenzwang zum Schutz der Wildtiere

Kanton Luzern: Um Wildtiere zu schützen, müssen Hunde von April bis Ende Juli im Wald an die Leine genommen werden. Der Kanton Luzern appelliert an die Vernunft der Hundehalter.

Die Hunde-Leinenpflicht ist seit 2014 in der kantonalen Jagdverordnung festgehalten. Sie gilt vom 1. April bis Ende Juli. «Bodenbrütende Vögel und junge Wildtiere werden vor Gefährdungen und Störungen geschützt. Bei den gefiederten Arten gehören etwa Waldschnepfe, Waldlaubsänger, Haselhuhn oder Auerhuhn zu den Bodenbrütern. Bei den Wildsäugetieren sind Rehe, junge Feldhasen, Füchse und Dachse in der Setz- und Aufzuchtzeit besonders gefährdet», ist einer Mitteilung des Kantons Luzern zu entnehmen.

Der Hund hat eine feine Nase
Wird die seit zwei Jahren gültige Leinenpflicht nicht befolgt, dass nun diese Kampagne lanciert wird? «Wir wollen die Hundebesitzer vor allem sensibilisieren», sagt Wildhüter Daniel Schmid. «Vielen ist gar nicht bewusst, was ihr Hund anrichtet, wenn er im Wald oder am Waldrand herumstreunt. Die jungen Wildtiere sind zwar bestens getarnt und nahezu geruchlos, aber der stöbernde Hund mit seiner guten Nase findet trotzdem immer wieder Jungtiere, welche aufgeschreckt und zur Flucht gezwungen werden.»
Der Wildhüter kann nicht in den Wäldern patroullieren. Es sei in den vergangenen Jahren auch nur zu wenigen Anzeigen gegen fehlbare Hundehalter gekommen, hält Daniel Schmid fest. Es habe aber immer wieder Meldungen von Jägern und Förstern gegeben, wonach sich nicht alle Hundehalter gleich gut an die Leinenpflicht halten würden. Um auf die während vier Monaten geltende Leinenpflicht in und um Wälder hinzuweisen, wurden unter anderem an waldnahen Robidog-Kästen entsprechende Kleber angebracht.
Auch in den übrigen Monaten sind die Hundehalter in der Pflicht: Sie dürfen ihre Vierbeiner nicht unbeaufsichtigt lassen. «Es gibt grosse Unterschiede, wie die Halter ihre Hunde unter Kontrolle haben», hat Wildhüter Schmid, selber Hundehalter, die Erfahrung gemacht. «Viele haben ihre Hunde bestens im Griff, einzelnen Hunden könnte etwas mehr Gehorsam aber nicht schaden.»

Andere Regelung im Kanton Bern
Im Kanton Bern existiert keine besondere Regel während der Brut- und Setzzeit. Laut der Verordnung über den Wildtierschutz des Kantons Bern «ist das unbeaufsichtigte Laufenlassen von Hunden verboten», wie der kantonale Veterinärdienst auf Anfrage erklärt. Weiter ist in der Verordnung festgehalten, dass Hunde abseits von Häusern, im Feld oder im Wald nur dann frei laufen gelassen werden dürfen, wenn sie von der Begleitperson jederzeit wirksam unter Kontrolle gehalten werden können.» Stets an der Leine geführt werden müssen Hunde beispielsweise in Wildschutzgebieten. Auch kann der Kanton Freizeitaktivitäten zum Schutz der Wildtiere verbieten.
31.03.2016 :: Bruno Zürcher (zue), pd