Vorlage für bessere Sportförderung

Kanton Bern: Das erneuerte kantonale Sportförderungsgesetz soll zeitgemässe rechtliche Grundlagen schaffen und die Umsetzung der Strategie «Sport Kanton Bern» bestärken.

Das erneuerte kantonale Sportförderungsgesetz soll die aktuelle Situation der verschiedenen Bereiche der Sportförderung darstellen und die Schwerpunkte der Sportförderungspolitik definieren. Zudem soll es die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton Bern und weiteren auf dem Gebiet der Sport- und Bewegungsförderung tätigen Institutionen optimieren und stärken. Das überarbeitete Gesetz lehne sich an der Strategie «Sport Kanton Bern» an und ermögliche es dem Kanton, unter anderem in der Sportförderung selber tätig zu sein und entsprechende Angebote zu konzipieren sowie Programme und Projekte zu unterstützen, schreibt der Regierungsrat in seiner Mitteilung. Von einer Mehrheit der Sportverbände und der politischen Parteien wurde in der Vernehmlassung gefordert, die derzeit als «Kann-Formulierungen» ausgestalteten Bestimmungen in der Sportförderung durch eine Verpflichtung zu ersetzen. Der Regierungsrat habe aus sportlicher Sicht Verständnis für diese Forderungen, sehe aber aus finanziellen Überlegungen von einer Verpflichtung ab, entgegnet dieser. Zudem würden öffentlich-rechtliche Verpflichtungen ergänzende Beiträge aus Geldspielmitteln ausschliessen, was für den Sport im Kanton Bern nicht erstrebenswert sei.


Sportanlagenkonzept erarbeiten

Die Diskussion der Strategie «Sport Kanton Bern» zeigte, dass der Aufbau von Sportanlagenkonzepten auf Stufe Kanton und Region ein Bedürfnis darstellt. Im Grossen Rat wurden entsprechende Planungserklärungen überwiesen. Dieses Anliegen soll im Sportförderungsgesetz aufgenommen werden, indem der Kanton verpflichtet wird, ein Sportanlagenkonzept zu entwickeln. Auf regionaler Stufe soll die entsprechende Planung in Form von Richtplänen erfolgen. «Damit lassen sich die angestrebten räumlichen Entwicklungen und die Sportanlagenplanungen des Kantons sowohl inhaltlich als auch zeitlich aufeinander abstimmen», nennt der Regierungsrat einen Vorteil dieses Vorgehens.

Der Grosse Rat wird die Gesetzesvorlage in der Herbstsession 2021 in erster Lesung beraten.

03.06.2021 :: pd