Wo Maskenpflicht gilt und wo nicht

Kanton Bern: Seit letzten Montag gilt im Kanton Bern eine Maskentragpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Zudem gilt in Bars, Clubs und Restaurants eine Sitzpflicht.

Aufgrund der epidemiologischen Entwicklung hat der Kanton Bern die Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor dem Coronavirus verstärkt. Neu gilt – vorerst bis zum 31. Januar 2021 – eine Maskentragpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Darunter fallen Geschäfte und Einkaufszentren, Poststellen, Museen, Theater, Bibliotheken, Verwaltungsgebäude, Gotteshäuser und religiöse Gemeinschaftsräume, Kinos und Bahnhöfe inklusive Perrons und Unterführungen. In Bars, Clubs, Diskotheken und Tanzlokalen sowie in Restaurationsbetrieben dürfen die Gäste die Maske nur dann ablegen, wenn sie an einem Tisch sitzen.

Kinder sind bis zu ihrem zwölften Geburtstag von der Maskentragpflicht befreit. Das gilt auch für Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.

Kitas und Schule ausgenommen

Keine Maskentragpflicht gilt in Kindertagesstätten. Dort solle das Tragen von Masken gemäss den erstellten Schutzkonzepten erfolgen, hält der Regierungsrat fest. Auch die Innenräume von öffentlichen und privaten Schulen und die Innenräume der Hochschulen sind ausgenommen. Jedoch hat sich die Leitung der Universität Bern entschieden, ebenfalls eine allgemeine Maskentragpflicht einzuführen. Studierende müssen in allen Universitätsgebäuden, sowohl während der Lehrveranstaltungen als auch bei Bewegungen im Gebäude, eine Maske tragen. Schon länger müssen an Gymnasien und Berufsschulen Masken getragen werden, wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

In den Trainingsbereichen von Sport- und Fitnesseinrichtungen gilt die Maskentragpflicht nicht. Dort, wo keine sportlichen Tätigkeiten ausgeübt werden, wie etwa in Empfangs-, Garderoben- und Verpflegungsbereichen, ist jedoch eine Maske zu tragen. 

Ausgenommen von der Maskentragpflicht sind auch die Schalterhallen der Banken.

Als weitere Massnahme zur Eindämmung des Coronavirus hat der Regierungsrat beschlossen, dass für Gäste von Bars, Clubs und Restaurants eine Sitzpflicht gilt. Zudem wird die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Gäste auf 300 Personen beschränkt.

15.10.2020 :: pd