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WOCHEN-ZEITUNG FÜR DAS EMMENTAL UND ENTLEBUCH
Freitag, 3. September 2010  
         
  Freispruch dank beachteter Sorgfaltspflichten
SCHLOSSWIL: Mit dem HI-Virus angesteckt – trotzdem Freispruch

13.12.2007 Ein HIV-positiver Mann hat seinen Partner wahrscheinlich mit dem
tödlichen Virus angesteckt. Dennoch sprach ihn das Kreisgericht Konolfingen vergangene Woche frei, da er sich an die Reglen des «Safer Sex» gehalten habe.


Manfred Joss

 Der Angeschuldigte G., ein 40-jähriger Mann aus dem Amt Konolfingen, wurde schwerer Verbrechen bezichtigt: der Körperverletzung und der Verbreitung menschlicher Krankheiten zulasten des Privatklägers P. Der fragliche Vorfall hatte sich im Sommer 2005 abgespielt. Die beiden homosexuellen Männer waren seit kurzem ein Paar, wobei G. von seiner Ansteckung mit dem HI-Virus wusste, sein Partner jedoch nicht. Beim Oralverkehr kam es zur verhängnisvollen Berührung, indem P. mit einem Bluts-tropfen auf dem Penis von G. in Kontakt kam.
Schockiert klärte der Angeschuldigte seinen Partner sofort über seine Ansteckung mit dem HI-Virus auf. Prompt erkrankte P. kurze Zeit später an einer grippeähnlichen Infektion, ein typisches Merkmal für eine kürzlich erfolgte Ansteckung. Ein Test brachte schliesslich Gewissheit: Auch P. ist HIV-positiv.
Vielleicht anderswo angesteckt
So klar und plausibel sich der Gang der Ereignisse darstellt, so wenig konnte das Kreisgericht Konolfingen in Schlosswil einfach davon ausgehen, dass sich P. tatsächlich an diesem fraglichen Abend angesteckt hat. Ein wissenschaftliches Gutachten spricht zwar von einer grossen Wahrscheinlichkeit dieser Annahme, zumal die Viren in den Körpern von G. und P. sehr ähnliche Eigenschaften aufweisen. Nur in einem von 1000 Fällen gebe es eine derartige Übereinstimmung. Dennoch sagte Gerichtspräsident Urs Reusser, es sei «ein denkbares Szenario», dass sich P. anderweitig angesteckt habe. Den letzten Aidstest hatte P. nämlich 2002 gemacht, also drei Jahre vor dem Kontakt mit G. Ausserdem verkehrten die beiden homosexuellen Männer in denselben Kreisen, sie könnten sich also bei einem Dritten angesteckt haben.
Keine Sorgfaltspflichten verletzt
Die Frage, ob sich P. beim fraglichen Kontakt mit G. angesteckt habe, sei aber gar nicht entscheidend, fügte Reusser an. Vielmehr sei zentral, ob G. seine Sorgfaltspflicht verletzte, indem er Sex mit P. hatte, ohne diesen über seine HIV-Infektion aufgeklärt zu haben. Das Gericht kam in seinem Urteil zum Schluss, G. habe sich nichts zuschulden kommen lassen, und zwar, weil er sich an die Safer-Sex-Regeln des Bundesamts für Gesundheit gehalten habe. Diese erlauben Oralverkehr ohne Kondom, sofern der Kontakt mit Sperma vermieden wird. «Solange die Safer-Sex-Regeln eingehalten werden, ist die Grenze des erlaubten Risikos nicht überschritten», sagte der Gerichtspräsident. Dieses Restrisiko wird mit 1 zu 10’000 beziffert. Dass für den Privatkläger das Unwahrscheinliche Realität geworden ist, könne nicht G. angelastet werden. Weil die Regeln eingehalten wurden, sei auch irrelevant, dass der Angeschuldigte seinen Partner nicht über seine Krankheit informiert hatte. G. habe schlicht nicht damit rechnen können und müssen, dass sein Penis zu bluten anfängt.
Hoffnung dank Medikamenten
Dank neuer Medikamente bedeutet eine Ansteckung mit dem HI-Virus heutzutage nicht mehr den sicheren Tod. Der Ausbruch von Aids kann unterdrückt werden. Deshalb können die beiden Männer – sie stehen sich heute übrigens nicht feindselig gegenüber – trotz der schlimmen Geschichte auf eine annähernd normale Lebenserwartung hoffen.



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